Werbungskosten

WERBUNGSKOSTEN

Als Werbungskosten werden in der Fachsprache finanzielle Ausgaben oder Aufwendungen bezeichnet, mit denen Einnahmen, gesichert oder generiert werden können. Diese Kosten, die oft auch verkürzt als WK bezeichnet werden, werden von den Einnahmen abgezogen und durch die Finanzbehörden steuerlich anerkannt.


Es handelt sich bei Werbungskosten nicht um eine Steuervergünstigung, sondern um die Merkmale des objektiven Nettoprinzips. Die Idee dahinter besteht darin, dass der Besteuerung nur das Nettoeinkommen und nicht das Bruttoeinkommen unterworfen werden darf.

Pauschalbeträge sollen Absetzen vereinfachen

Um die komplexe Berechnung von Werbungskosten zu vereinfachen, können diese in Höhe von Pauschalbeträgen abgezogen werden. Diese werden durch den Fiskus vorgegeben und gelten auch dann, wenn keine oder nur geringe Kosten in der jeweiligen Sparte angefallen sind. Da Werbungskosten grundsätzlich im Detail und in der exakten Höhe nachzuweisen sind, kann es dazu führen, dass bei fehlendem Nachweis trotzdem der Pauschalbetrag zur Anwendung kommt. Bei betrieblichen Ausgaben, den sogenannten Betriebsausgaben, entsprechen Werbungskosten den Gewinneinkünften. 
 

Werbungskosten für verschiedene Bereiche

Werbungskosten können für verschiedene Bereiche geltend gemacht werden. So gibt es Überschusseinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte. Um die steuerlich relevanten Einkünfte zu ermitteln, werden die Werbungskosten - beispielsweise für die Aus- und Weiterbildung - abgezogen. Voraussetzung dafür, dass die Werbungskosten geltend gemacht werden können, ist ein objektiver Zusammenhang zu den Einkünften. So müssen entstehende Kosten beispielsweise für Vermietung und Verpachtung den Einnahmen durch Miete oder Zins gegengerechnet werden. 
 

Verschiedene Möglichkeiten, Werbungskosten geltend zu machen

Im Bereich der nichtselbständigen Arbeit sind Werbungskosten beispielsweise die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, Bewerbungskosten, für Arbeitsmittel wie Fachliteratur oder die Kosten für ein separates Arbeitszimmer. Auch Beiträge zur Berufsverbänden oder Gewerkschaften sowie Fortbildungskosten und Kontoführungsgebühren können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Im Bereich der Vermietungseinkünfte gehören Schuldzinsen und Geldbeschaffungskosten, die für die Finanzierung des vermieteten Objekts nötig sind, zu den Geldbeschaffungskosten. Außerdem werden Abschreibungen auf die Herstellungskosten oder Anschaffungskosten des vermieteten Objekts geltend gemacht. Auch Grundsteuer und Gebäudeversicherung können geltend gemacht werden. 
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Gegen Steuerbescheid sind Rechtsmittel zulässig

Die Praxis zeigt, dass es zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Fiskus immer wieder differierende Auffassungen zur Berechtigung von Werbungskosten gibt. Es gibt deshalb eine ständige aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und eine Klarstellung der Oberfinanzdirektionen, wie mit aktuellen Entwicklungen umzugehen ist. Grundsätzlich ist es möglich, den Rechtsweg zu beschreiten, wenn geltend gemacht Werbungskosten durch den Fiskus nicht anerkannt werden.