Amt für Denkmalschutz

AMT FÜR DENKMALSCHUTZ

Die Bezeichnung Amt für Denkmalschutz steht für die Denkmalbehörde. Unter diesem Oberbegriff sind mehrere Dienststellen vereint, die sich mit der Pflege und dem Schutz von Bau- und anderen Denkmälern befassen.


Die nachfolgenden Erläuterungen beziehen sich auf die Situation in Deutschland, in anderen Ländern wie beispielsweise der Schweiz oder Österreich, unterliegt der Denkmalschutz abweichenden Bestimmungen. 

Denkmalpflege und Denkmalschutz

Die Zuständigkeit für die Denkmalpflege und den Denkmalschutz obliegt den Bundesländern. Das bedeutet, dass es in den einzelnen Bundesländern durchaus unterschiedliche Verordnungen und Richtlinien geben kann, denn dieser Bereich fällt in die so genannte Kulturhoheit der Länder. Deutschland weist 16 verschiedene Denkmalschutzgesetze auf, welche sich auf den Aufbau der Denkmalbehörden beziehen und diesen regeln. Daher ist der Behördenaufbau in den einzelnen Ländern zwar teils unterschiedlich, folgt jedoch ähnlichen Prinzipien. In den meisten Ländern wird zwischen den Denkmalschutzbehörden, auch unter Amt für Denkmalschutz bekannt, und den Denkmalfachbehörden unterschieden. 


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Definition Denkmalschutzbehörde

Das "Amt für Denkmalschutz" ist eine Vollzugsbehörde. Hier werden Entscheidungen darüber getroffen, ob ein Kulturdenkmal instand gesetzt, in seinem äußeren Erscheinungsbild verändert, zerstört, beseitigt oder umgestaltet werden darf. Da diese Behörden in den hierarchischen Verwaltungsaufbau integriert sind, weisen sie die in Deutschland typische zwei- oder dreistufigen Ordnung auf. Es gibt dementsprechend die untere und oberste Denkmalschutzbehörde, beim dreistufigen Aufbau kommt noch als Mittelstufe die obere Denkmalschutzbehörde hinzu. Die untere Denkmalschutzbehörde befindet sich auf kommunaler Ebene, es handelt sich in der Regel um eine Körperschaft wie beispielsweise eine kreisfreie Stadt oder einen Landkreis. Die obere Behörde ist eine Bezirksregierung oder das Regierungspräsidium, die oberste Denkmalschutzbehörde stellt immer das zuständige Landesministerium dar. Bezüglich der Zuständigkeiten steht zunächst immer die untere Denkmalschutzbehörde an erster Stelle, diese wird landläufig daher als "Amt für Denkmalschutz" angesehen. Sonderregelungen bestehen allerdings in einigen Bundesländern in Bezug auf Kulturdenkmäler im Staats- oder Kircheneigentum oder Bodendenkmäler. 
 

Definition Denkmalfachbehörde

Neben der Denkmalschutzbehörde gibt es in den meisten Bundesländern noch das Landesamt für Denkmalpflege, teilweise mit einer abweichenden Bezeichnung, jedoch mit dem gleichen Auftrag. Diese Fachbehörden stehen außerhalb der Hierarchie der Vollzugsbehörden und sind dem jeweiligen Ministerium direkt unterstellt. In den Denkmalfachbehörden arbeiten Fachleute der Denkmalpflege. Sie üben im Prinzip nur eine beratende Funktion für Denkmalschutzbehörden und Denkmaleigentümer aus. Die Einflussnahme reicht jedoch in einzelnen Bundesländern so weit, dass das Einvernehmen zwischen Denkmalschutzbehörde und Denkmalfachbehörde richtungsweisend ist. 
 

Das Amt für Denkmalschutz und die Denkmaleigentümer

Eine enge Zusammenarbeit zwischen Denkmaleigentümern und den zuständigen Behörden ist unabdingbar. Welche Bauwerke in die Denkmalliste eingetragen werden, obliegt der Denkmalfachbehörde. Dort wird das Verzeichnis geführt. Die Verfügungsberechtigten werden von der unteren Denkmalschutzbehörde darüber informiert, ob das Gebäude denkmalgeschützt ist. Der Entscheidung geht eine Ortsbegehung voraus. Wenn ein Gebäude unter Denkmalschutz steht, obliegt es dem Eigentümer, das Denkmal zu erhalten und zu pflegen. Er hat die Möglichkeit, sich bei den zuständigen Behörden umfassend zu informieren. Darüber hinaus stellen die Länder nicht unwesentliche Mittel für den Erhalt der Denkmäler zur Verfügung, teilweise im Rahmen von Förderprogrammen, teilweise in Form von Steuervergünstigungen. Bauliche Maßnahmen müssen mit der zuständigen Behörde abgesprochen und von dieser genehmigt werden. Ein unter Denkmalschutz stehendes Gebäude kann im Rahmen eines Darlehens beliehen werden, so dass gegebenenfalls Sicherheiten für eine Finanzierung zur Verfügung gestellt werden können. Es kann jederzeit veräußert werden; bei der Denkmalbehörde ist der Besitzwechsel anzuzeigen.