Kulturgut

KULTURGUT

Alles, was als kultureller Wert von Bestand und zum Bewahren deklariert ist, wird als Kulturgut bezeichnet. Ein Kulturgut muss laut Definition nicht an die Materie gebunden sein, jedoch ist Beständigkeit eine wichtige Bedingung.


Betrachtet man alle Kulturgüter zusammen, spricht man vom kulturellen Erbe oder auch vom Kulturerbe. Unterschieden wird in die dinglichen Objekte, wie zum Beispiel des UNESCO-Welterbes oder des Weltdokumentenerbes auf internationaler Ebene sowie der geschützten Archivalien als eingetragenes Kulturgut und das immaterielle Kulturerbe. Zu diesen zählen vor allem die Kulturgüter der mündlichen Überlieferungen. Im deutschsprachigen Raum bezieht sich der Begriff Kulturgut auf bewegliche und unbewegliche Güter. In der Regel sind sie von geschichtlicher oder archäologischer Bedeutung, können aber auch literarisch, künstlerisch oder wissenschaftlich bedeutend sein. Zu nennende Beispiele sind Bibliothekbestände, Archive, Museen, Gebäude in Form von Baudenkmälern oder auch Bodendenkmäler. Hinzu kommen technische Werke der Kultur, die seit den 1960 Jahren auch zunehmend als Kulturgut anerkannt werden. Hierzu gehören vor allem Produktionsanlagen, aber auch Verkehrsmittel. Kulturgüter können aus der Hochkultur, der Volkskultur, der Industrie- oder auch der Alltagskultur kommen. Verwendet wird die Bezeichnung häufig im Zusammenhang mit dem Erhalt und Bewahren von kulturellen Gütern. Aber auch wenn es um einen erfolgten oder drohenden Verlust geht, zum Beispiel in Kriegen oder bei Katastrophen, wird der Terminus verwendet. 

Die Definition des Begriffes Kulturgut variiert in den verschiedenen existierenden Normen. Zu unterscheiden sind die Definitionen auf völkerrechtlicher, europäischer und nationaler Ebene. Dabei legt das Völkerrecht einen vergleichsweise weiten Kulturgutbegriff zugrunde. Hier werden alle körperlichen Gegenstände mit historischer, kultureller, wissenschaftlicher, religiöser, archäologischer oder künstlerischer Bedeutung als Kulturgut bezeichnet. Auf europarechtlicher Ebene wird die Festlegung eines Gegenstandes zum Kulturgut den Mitgliedstaaten anvertraut. Rechtlich erscheint der Begriff des Kulturgutes in verschiedenen Normen und wird auf nationaler Ebene in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Kulturgutschutzgesetzes (KultgSchG) geregelt. Dieses bezieht sich hauptsächlich auf bewegliche Kulturgüter, vorwiegend aus privatrechtlichem Besitz. Inhalt des KultgSchG ist vor allem die Regelung von Kunstwerken und weiterem Kulturgut, von Archivgut, Straf- und Bußgeldvorschriften und Ergänzungs- und Schlußvorschriften. Dabei werden Kunstwerke und weiteres Kulturgut (einschließlich Bibiliotheksgut) sowie Archivmaterialien in jedem einzelnen Bundesland in einem entsprechenden Verzeichnis erfasst. Über die Eintragung in das jeweilige Verzeichnis entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde. Eine Ausfuhr eingetragener Kulturgüter erfordert eine amtliche Genehmigung. Eine Ausfuhr, die nicht genehmigt ist, wird strafrechtlich verfolgt. 
Täglich aktualisierte Immobilien unter Denkmalschutz und Denkmalschutz Immobilien finden Sie auf unseren Projektseiten.

Ziel der Bundesregierung und der Länder ist die Sicherung, Erhaltung und Bewahrung der Kulturgüter für die kommenden Generationen. Betroffen ist davon nicht nur ausschließlich Kulturgut mit nationaler Bedeutung, sondern auch das gesamte kulturelle Erbe der Menschheit. Der Schutz bezieht sich sowohl auf bewegliche als auch auf unbewegliche Güter wie Gemälde, Archive oder Baudenkmäler. Der Bund ist dabei einerseits für den Schutz der Kulturgüter vor Abwanderung in das Ausland mittels KulturgutschutzGesetz zuständig. Andererseits bestimmt er im Kulturgüterrückgabegesetz den Schutz von Kulturgütern ausländischer Staaten, die unrechtmäßig nach Deutschland gekommen und zurückzugeben sind.