STEUERVORTEILE VON DENKMALSCHUTZIMMOBILIEN
Der Staat fördert durch gezielte Steuervergünstigungen den Erwerb und Erhalt von alter Bausubstanz. Denkmalsanierte Immobilien sind ein attraktives und vor allem das letzte Steuersparmodell in Deutschland.
ABSCHREIBUNG
Denkmalgeschützte Gebäude oder Immobilien verkörpern nicht nur Werte und Solidität alter Zeiten, sie stellen aus steuerlicher Sicht eine attraktive Kapitalanlage dar: Investoren, die eine denkmalgeschützte Immobilie fremd vermieten, können die erhöhte steuerliche Abschreibung für Baudenkmäler gemäß der Paragraphen 7i und 7h des EStG in Anspruch nehmen. Das heißt:
* Modernisierungskosten können zu 100 % auf 12 Jahre verteilt abgeschrieben werden: In den ersten 8 Jahren lassen sich jeweils 9 % und in den darauf folgenden Jahren 7 % der Sanierungskosten als Werbungskosten absetzen.
* Anschaffungskosten für die Altbausubstanz können ebenfalls 40 bzw. 50 Jahre steuerlich abgesetzt werden. Für Gebäude bis Baujahr 1924 sind das 40 Jahre lang 2,5 %, für Gebäude ab 1925 beläuft sich die Abschreibung 50 Jahre lang auf 2,0 %. Grundstücksanteile sind nicht steuerwirksam.
Die steuerlichen Regelungen machen Gebäude mit geringen Anschaffungskosten, aber unter Umständen hohen Modernisierungskosten für Anleger enorm interessant. Unabdingbare Voraussetzung dabei ist, dass die Immobilie vor der Sanierung erworben wird.
Doch auch Selbstnutzer profitieren von Steuervorteilen. Sie können verteilt auf 10 Jahre 90 % der begünstigten Sanierungskosten abschreiben.
Abschreibungsarten im Überblick
Sanierungskosten – Abschreibung nach § 7i EStG zu 100% innerhalb von 12 Jahren (Sonder-AfA); für Selbstnutzer zu 90 % innerhalb von 10 Jahren
Einbauküchen – Abschreibung innerhalb von 10 Jahren jeweils mit 10 % (Küchen-AfA)
Altbausubstanz – Abschreibung 40 Jahre lang zu je 2,5 % (Lineare-AfA)