BAUDENKMAL
Im Einkommensteuergesetz werden Gebäude, die denkmalgeschützt sind oder diesbezügliche Gebäudeteile, deutschlandweit als Baudenkmal bezeichnet. Der Denkmalschutz gemäß den landesrechtlichen Vorschriften wird vorausgesetzt.
Bei Baumaßnahmen, die dem Erhalt eines Gebäudeteils oder Gebäudes als Baudenkmal oder seiner sinnvollen Nutzung dienen, können steuerliche Absetzungsmöglichkeiten erfolgen. Die sinnvolle Nutzung besteht dann, wenn das unter Denkmal stehende Gebäude in der Art und Weise genutzt wird, so dass auf Dauer eine Erhaltung der schützenswerten Substanz gewährleistet ist. Derart steuerlich geförderte Objekte werden auch als Denkmalimmobilie oder auch Denkmalschutzimmobilie bezeichnet.
Der amtliche Denkmalschutz wird in Deutschland von den einzelnen Bundesländern geregelt. Daher unterscheidet sich die Definition in den jeweiligen Denkmalschutzgesetzen. So zählt zum Beispiel in einigen Bundesländern wie Berlin und Brandenburg eine Gartenanlage nicht als Baudenkmal, sondern wird der Kategorie Gartendenkmal zugeordnet. Der Begriff Baudenkmal wird in den Denkmalschutzgesetzen der Bundesländer Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Sachsen-Anhalt verwendet. Die weiteren Bundesländer weisen zu schützende Bauwerke nicht als Baudenkmal aus. Sie werden hier zusammen mit anderen denkmalgeschützten Objekten in die Gruppe der Kulturdenkmale oder allgemein der Denkmale gefasst.
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Im allgemeinen Sprachgebrauch beinhaltet der Begriff des Baudenkmals grundsätzlich Zeugnisse weltweiter historischer Baukunst. Das Baudenkmal als juristischer Fachbegriff wird hingegen enger definiert. Die Wissenschaft der Denkmalpflege wiederum verwendet den Begriff vorzugsweise bezogen auf den allgemeinen Sprachgebrauch, das heißt auch ohne Unterschutzstellung eines Amtes.
Als Baudenkmal werden Bauwerke bezeichnet, die als Denkmal historischer Baukunst angesehen werden. Schon zu Beginn des 19. Jahrhunderts fügten sich Geschichtsvereine zusammen, mit dem Ziel des Aufsuchens, Erhaltens, Erläuterns und Abbildens historisch bzw. künstlerisch bedeutender Denkmäler aus der vaterländischen Vorzeit. Seit der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts wurde in bewahrenswerte Bauwerke wie Kirchen, Schlösser und Herrenhäuser und bewahrenswerte Kunstschätze sowie künstlerische Denkmäler unterschieden und diese inventarisiert. 1900 erschien das Dehio-Handbuch (Handbuch der deutschen Kunstdenkmäler) im Auftrag des ersten deutschen Tages für Denkmalpflege. Es beinhaltet ein Verzeichnis aller kunsthistorisch bedeutens- und schützenswerter Objekte im deutschsprachigen Raum. 1902 wurde das erste deutsche Denkmalschutzgesetz im Großherzogtum Hessen erlassen. Zusätzlich sind hier auch Naturdenkmäler behandelt. Begrifflich tritt das Kulturdenkmal erst später, im Jahr 1934 in Erscheinung.