Abgeltungsteuer

ABGELTUNGSSTEUER

Die Abgeltungssteuer in Deutschland ist eine Steuer, die unabhängig von übrigen Einkünften auf Einkünfte aus Kapitalvermögen erhoben und direkt an der Einkommensquelle (z.B. von Banken) abgeführt wird und ersetzt seit dem 01. Januar 2009 die bis dahin geltenden Vorschriften zur Kapitalertragssteuer.


Im weiteren Sinne spricht man auch von einer Quellensteuer. Versteuert werden damit Kapitaleinkünfte pauschal mit 25 Prozent. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer, was die steuerliche Belastung je nach Bundesland auf bis zu 28 Prozent steigen lassen kann. Die gesetzlichen Vorschriften zur Abgeltungssteuer finden sich im Einkommensteuergesetz (EStG), das in voller Länge unter www.gesetze-im-internet.de/estg/ zu finden ist. 

Der Sparerpauschbetrag, der den bis dahin üblichen Sparerfreibetrag ablöste, verhindert, dass Kleinanleger und kleine Sparer durch die Abgeltungssteuer über Gebühr belastet werden. Singles dürfen bis zu 801 Euro an Kapitalerträgen steuerfrei vereinnahmen, für Paare liegt die Freibetragsgrenze bei 1.602 Euro. Sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen wie z.B. Zinserträge aus Guthaben, Aktiengewinne, Dividenden, Gewinne aus Termingeschäften und Erträge aus Versicherungen, die über diesen Betrag hinaus gehen, werden mit der Abgeltungssteuer versteuert. Um in den Genuss des Pauschbetrages zu gelangen, müssen Anleger einen Freistellungsauftrag (§ 44a Absatz 2 EStG) beim Geldinstitut ihrer Wahl einreichen. Darüber hinaus ist es möglich, den Freistellungsauftrag auf verschiedene Geldinstitute aufzuteilen. 
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Die Abgeltungssteuer wurde mit dem Ziel eingeführt, die Versteuerung von Kapitaleinkünften zu vereinfachen und Schlupflöcher resultierend aus unterschiedlichen Besteuerungsverfahren für verschiedene Einkunftsarten zu schließen. Sie betrifft grundsätzlich alle steuerpflichtigen Privatpersonen in Deutschland, die Kapitaleinkünfte erzielen. Mit Entrichtung der Abgeltungssteuer sind alle steuerlichen Pflichten resultierend aus Kapitaleinkünften pauschal erfüllt. Entsprechende Einkünfte müssen nicht mehr in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden. Je nach Steuerklasse kann die Abgeltungssteuer niedriger ausfallen als die Versteuerung mit dem persönlichen Steuersatz. Liegt der persönliche Steuersatz unter der Höhe der Abgeltungssteuer, ist es auf Antrag beim Finanzamt möglich, die Besteuerung der Kapitaleinkünfte mit dem individuellen Steuersatz durchführen zu lassen bzw. eine Steuerbefreiung zu erwirken (Veranlagungswahlrecht, § 32d Absatz 4 und 6 EStG). 

Immobilieneigentümer und -besitzer, die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielen, sind von der Abgeltungssteuer nicht betroffen. Steuerlich handelt es sich dabei um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§21 EStG), die in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden müssen und steuerlich anders behandelt werden als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Auch für Immobilienbesitzer, die Haus oder Wohnung veräußern möchten, ist die Abgeltungssteuer nicht relevant. Nach § 23 EStG handelt es sich dabei um ein privates Veräußerungsgeschäft. Privatpersonen, die eine vermietete Immobilie verkaufen, müssen bei Einhaltung der 10-jährigen Spekulationsfrist den Gewinn bei Verkauf nicht versteuern. Auch wenn die Immobilie von den Eigentümern selbst bewohnt wurde, entfällt bei Verkauf die Steuerpflicht auf den Gewinn - selbst innerhalb der Spekulationsfrist. Bei vermieteten Immobilien, die innerhalb der Spekulationsfrist veräußert werden, muss der Verkaufsgewinn mit dem persönlichen Steuersatz, nicht aber mit der Abgeltungssteuer versteuert werden. 
Relevant wird die Abgeltungssteuer im Hinblick auf Immobilien lediglich bei Erträgen aus offenen Immobilienfonds, auf welche die Abgeltungssteuer zu entrichten ist. Unerheblich ist dabei die Haltedauer der Anteile, da offene Immobilienfonds steuerlich wie Investmentfonds behandelt werden. 

Einzelfragen zur Abgeltungssteuer behandelt ein Dokument des Bundesministeriums der Finanzen, das unter www.bundesfinanzministerium.de abgerufen werden kann.