Denkmalschutz Abschreibung

DIE DENKMALSCHUTZ ABSCHREIBUNG BIETET HOHE STEUERVORTEILE

Denkmalschutz in Deutschland

Dem Denkmalschutz kommt in Deutschland eine hohe Bedeutung zu. Denkmalimmobilien sind Zeugen deutscher Baugeschichte und prägen das Bild einer Stadt durch ihre charaktervolle Architektur. Um das charmante und geschichtsträchtige Flair deutscher Innenstädte zu bewahren, gewährt der deutsche Staat Kapitalanlegern sowie Selbstnutzern, die in den Erhalt, bzw. die Sanierung dieser besonderen Immobilien investieren, enorme Steuervorteile in Form einer speziellen Denkmalschutz Abschreibung. Auch Investoren denkmalgeschützter Objekte in Stadtrandlagen, wie etwa ehemalige Fabrikgebäude, die zu Wohnzwecken umgenutzt werden, kommen in den Genuss der Denkmalschutz Abschreibung.

Abschreibung - Definition

Als Abschreibung bezeichnet man den Wertverlust von Unternehmensvermögen, der beispielsweise aufgrund von Alterung oder Verschleiß entsteht. In der betriebswirtschaftlichen Gewinnermittlung wird dieser Wertverlust als Aufwand berücksichtigt. Die steuerlich zu ermittelnde Wertminderung des Anlagevermögens wird Absetzung für Abnutzungen (kurz AfA) genannt. Wie hoch die AfA ist, hängt von den Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie von der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ab. 
 

Denkmalschutz Abschreibung

Im Immobiliensektor spielt die Denkmalschutz Abschreibung eine besondere Rolle, denn keine andere Immobilienart ermöglicht derart hohe Steuervorteile, wie eine Denkmalimmobilie. 

Die gesetzliche Grundlage für die Denkmalschutz Abschreibung findet sich in den Paragraphen 7h, 7i sowie 10f des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Investoren, die die Immobilie nach der Sanierung nicht selbst nutzen, haben dabei den höchsten Steuervorteil. Diese können die Sanierungskosten zu 100% steuerlich geltend machen. Beim Kauf einer Denkmalimmobilie ist jedoch Vorsicht geboten. Nicht immer steht das gesamte Gebäude unter Denkmalschutz. Manchmal sind es nur bestimmte Teile oder nur die Fassade. In solchen Fällen können nur die Sanierungskosten für die unter Denkmalschutz stehenden Gebäudeteile steuerlich abgesetzt werden. 

Denkmalschutz Abschreibung für Kapitalanleger

Kapitalanleger, die eine denkmalgeschützte Immobilie kernsanieren und anschließend vermieten, haben laut §§ 7h und 7i EStG die Möglichkeit, die gesamten Wert der reinen Sanierungskosten innerhalb von 12 Jahren steuerlich geltend zu machen. Dabei werden in den ersten 8 Jahren jeweils 9% abgeschrieben, in den darauffolgenden 4 Jahren 7% jährlich. 

Zusätzlich können Anschaffungskosten für den Altbauanteil (ohne Renovierungs- und Grundstückskosten) linear abgeschrieben werden. Die Höhe der Abschreibung bei Altbauten richtet sich nach dem Baujahr. Für Gebäude, die vor 1925 erstellt wurden, beträgt die jährliche Abschreibung 2,5%. Altbauten, die nach 1925 entstanden sind, werden mit 2% p. a. steuerlich abgeschrieben. 

Denkmalschutz Abschreibung für Eigennutzer

Eigennutzer sanierter Denkmalimmobilien haben ebenfalls die Möglichkeit, den Sanierungskostenanteil als Sonderausgabenabzug für Baumaßnahmen geltend zu machen. Investoren, die die Denkmalimmobilie nach der Sanierung selbst nutzen, können über zehn Jahre jeweils 9% des Investitionswertes für Sanierungsarbeiten, also rund 90% der Sanierungskosten steuerlich absetzen.