AfA

AFA

Unter dem Begriff "Abschreibung" wird die planmäßige oder auch außerplanmäßige Minderung des Wertes von Gegenständen des Vermögens innerhalb eines festgelegten Zeitraumes verstanden.


Ursachen können zum einen die normalen Wertverluste durch Verschleiß und Alterung sein, aber auch spezielle Gründe, wie zum Beispiel ein Totalschaden oder extremer Preisverfall. Das Gegenteil der Abschreibung ist die Zuschreibung, wenn beispielsweise im Vorjahr zu hohe Absetzungen für Abnutzung vorgenommen wurden. 

Hintergrund der Methode AfA

Da die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Anlagegutes, zum Beispiel einer Immobilie, keine Vermögensminderung darstellt, sondern das Gut nur an die Stelle des Bankguthabens tritt, können nur die Wertminderungen durch Abnutzung eine Vermögensminderung darstellen. Da im Vermögen kein Ausgleich stattfindet, können diese Beträge als Betriebs- oder Werbungskosten abgesetzt werden. Berechnungsgrundlage sind jeweils die Herstellungs- und Anschaffungskosten, die entsprechend der festgelegten Abschreibungsart auf die Jahre der Nutzungsdauer aufgeteilt werden. 
Täglich aktualisierte Denkmalimmobilien mit AfA und Denkmalschutz Immobilien finden Sie auf unseren Projektseiten.

Dabei geht es darum, immer den aktuellen Wert des Anlagevermögens anhand der Buchführung ablesen zu können. Darüber hinaus können die Wertverluste durch die Abnutzung und das Alter als Kosten geltend gemacht und in Preiskalkulationen berücksichtigt werden. Meist ist kein liquider Abfluss zu berücksichtigen, da es sich um einen bilanztechnischen Vorgang handelt, der aber die Steuerlast reduziert und somit Kapital freisetzt. Die steuerrechtliche Berechnung der AfA, die sich letztendlich als Betriebsausgabe bemerkbar macht, folgt anderen Regelungen als die betriebswirtschaftliche Abschreibung. 

Arten der Abschreibung

Lineare Abschreibung 
Diese grundsätzliche Art der Abschreibung sieht konstante Jahresbeträge vor, die sich aus der Teilung der Anschaffungs- und Herstellungskosten durch die Nutzungsdauer ergeben. Für Immobilien sind unterschiedliche Nutzungsdauern möglich, da das ursprüngliche Baujahr Berücksichtigung findet: 

  1. Für Immobilien, die ursprünglich nach dem 31.12.1924 fertiggestellt wurden, gelten 2 Prozent AfA pro Jahr, also eine Nutzungsdauer von 50 Jahren. 
  2. Immobilien, deren Fertigstellung vor dem 1.1.1925 lag, können mit 2,5 Prozent AfA pro Jahr abgeschrieben werden. Die Nutzungsdauer beträgt also 40 Jahre. 

Abweichend davon können kürzere Nutzungsdauern festgelegt werden, wenn ein entsprechender Nachweis erbracht wird. 

Degressive Abschreibung 
Eine Ausnahme bildete die degressive Abschreibung, die eine Berücksichtigung von fallenden Jahresbeträgen vorsah. Sie konnte zuletzt für Immobilien angewendet werden, wenn diese noch im Jahr der Fertigstellung erworben wurden und dies vor dem 31.12.2005 geschah, oder wenn für diese Objekte vor dem 1.1.2006 der Bauantrag gestellt worden war. Für diese Objekte können folgende Sätze berücksichtigt werden: 

  • im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung sowie den folgenden neun Jahren jeweils 4 Prozent, 
  • für die nachfolgenden acht Jahre je 2,5 Prozent sowie 
  • für weitere 32 Jahre je 1,25 Prozent. 

Erhöhte Abschreibung 
In gesondert ausgewiesenen Sanierungsgebieten oder für Baudenkmäler werden Sanierungsmaßnahmen begünstigt. Dazu ist ein spezieller Bescheid der Kommune oder der zuständigen Behörde notwendig. Die erhöhten Abschreibungssätze beziehen sich auf den bestätigten Sanierungsaufwand und belaufen sich auf 

  • jeweils 9 Prozent für acht Jahre und 
  • jeweils 7 Prozent für weitere vier Jahre. 


Über die Sanierungsaufwände hinaus gelten die üblichen Regeln für die lineare oder degressive Abschreibung. 

Abschreibung für außergewöhnliche Abnutzung 
Wurden Gebäudeteile oder Gebäude durch Schadenereignisse, wie zum Beispiel Brand, Explosion, Bergrutsch o. ä., beschädigt oder zerstört, können die festgestellten Wertverluste abgeschrieben werden. Das trifft auch zu, wenn zum Beispiel Gebäudeteile oder Gebäude wegen Umbaumaßnahmen abgerissen werden müssen. Da es keine festen Abschreibungssätze für solche außergewöhnlichen Abnutzungen gibt, wird immer der geschätzte Wertverlust angesetzt. Nach Berücksichtigung dieser Korrektur wird die lineare oder degressive Abschreibung fortgesetzt.