Denkmal AfA

DENKMAL AFA

Wenn man eine gewisse Summe Geld in Immobilien anlegen und gleichzeitig auf der Suche nach Abschreibungsmöglichkeiten ist, um auf diese Art und Weise Steuern zu sparen, muss man mittlerweile oft lange suchen.

Nachdem nicht nur die Eigenheimzulage schon vor einigen Jahren abgeschafft wurde, sondern auch die Möglichkeit, vermietete Neubauten degressiv abschreiben zu können, bleibt im Prinzip lediglich die so genannte Denkmal AfA, also die Absetzung für Abnutzung. Laut Einkommensteuergesetz sind hier hohe Abschreibungen möglich, auf diese Weise lassen sich also noch Steuervorteile nutzen. Dabei profitieren sowohl der Käufer als auch der Staat von der Denkmal AfA: Während der Eigentümer Steuern spart, sorgt er gleichzeitig dafür, dass ein denkmalgeschütztes Gebäude vor dem Verfall bewahrt wird. Der Staat spart auf diese Weise Geld für die fachgerechte Unterhaltung des jeweiligen Denkmals, während die Bausubstanz bestehen bleibt.

Durch die Denkmal AfA ist es für Anleger möglich, sämtliche Kosten, die sie für Modernisierung und Instandhaltung aufwenden, von der Einkommensteuer abzuschreiben. Der maximale Zeitraum dafür ist jedoch auf zwölf Jahre beschränkt; jeweils neun Prozent der Kosten können in den ersten acht Jahren geltend gemacht werden, in den nächsten vier Jahren dann noch jeweils sieben Prozent. Wenn der Käufer die Immobilie selbst nutzt, liegt der Abschreibungsbetrag etwas niedriger, in diesem Fall können zehn Jahre lang jeweils neun Prozent abgeschrieben werden. Diese gesetzlichen Vorschriften gelten für denkmalgeschützte Häuser, die heute gekauft werden oder die sich bereits im Besitz eines Eigentümers befinden, der daran aber noch gewisse Arbeiten vornehmen muss. Für Immobilien, die bereits vor dem 31. Dezember 2003 gekauft wurden, gelten spezielle Bestimmungen.

Neben der Denkmal AfA gibt es noch einen weiteren Vorteil, von dem Käufer eines denkmalgeschützten Gebäudes profitieren können. Neben den bereits genannten Abschreibungen kann auch der Kaufpreis für die Immobilie von der Steuerlast abgeschrieben werden. Für die Anschaffungskosten gilt die lineare AfA, Kosten für Renovierung oder das Grundstück können hier allerdings nicht geltend gemacht werden. In der Regel beträgt diese AfA zwei Prozent pro Jahr für eine Dauer von insgesamt 50 Jahren. Für Gebäude, die bereits vor dem Jahr 1925 gebaut wurden, liegt die Höhe der AfA sogar bei 2,5 Prozent, die maximale Dauer liegt in diesem Fall bei 40 Jahren.